27 Bibelvers über Ehe kontrolliert
Die wichtigsten Verse
Du sollst nicht Verlangen tragen nach deines Nächsten Hause. Du sollst nicht Verlangen tragen nach deines Nächsten Weibe, noch nach seinem Sklaven, seiner Sklavin, seinem Ochsen, seinem Esel, noch nach irgend etwas, was deinem Nächsten gehört.
Du sollst nicht Verlangen tragen nach deines Nächsten Weibe, noch sollst du Verlangen haben nach dem Hause deines Nächsten, oder nach seinem Felde, seinem Sklaven, seiner Sklavin, seinem Ochsen oder Esel, oder nach irgend etwas, das deinem Nächsten gehört.
Niemand soll das Weib seines Vaters heiraten und so die Decke seines Vaters aufheben.
Auch darfst du nicht ein Weib zu ihrer Schwester hinzunehmen und so Feindschaft erregen, indem du ihre Scham entblößest neben ihr, bei ihren Lebzeiten.
Und wenn jemand ein Weib nimmt und dazu ihre Mutter, so ist dies grobe Unzucht; man soll ihn und sie beide verbrennen, daß nicht Unzucht unter euch im Schwange gehe.
Es soll ja bei euch Unzucht getrieben werden, überhaupt, und dazu noch von einer Art, wie es nicht einmal bei den Heiden vorkommt, nämlich so, daß einer seines Vaters Frau hat.
Und wenn jemand das Weib seines Bruders nimmt, so ist dies Blutschande; die Scham seines Bruders hat er entblößt - sie sollen ohne Kinder sein.
Denn Johannes sagte zu Herodes, es steht dir nicht zu, deines Bruders Frau zu haben.
Das ist's, was Jahwe in betreff der Töchter Zelophhads befohlen hat: Sie mögen sich verheiraten, mit wem es ihnen gefällt; nur müssen sie einen Angehörigen ihres väterlichen Stammes heiraten, damit nicht israelitischer Erbbesitz von einem Stamme zum andern übergehe. Vielmehr sollen sämtliche Israeliten an dem Erbbesitz ihres väterlichen Stammes festhalten. Und alle Mädchen, die in einem der israelitischen Stämme zu Erbbesitz gelangen, müssen einen Angehörigen ihres väterlichen Stammes heiraten, damit sämtliche Israeliten den väterlichen Erbbesitz behaupten,mehr lesen
und nicht Erbbesitz von einem Stamme zum andern übergehe. Vielmehr sollen sämtliche israelitischen Stämme an ihrem Erbbesitze festhalten. Wie Jahwe Mose befohlen hatte, so taten die Töchter Zelophhads, indem Mahla, Thirza, Hogla, Milka und Noa, die Töchter Zelophhads, die Söhne ihrer Oheime heirateten. Mit Männern aus den Geschlechtern der Söhne Manasses, des Sohnes Josephs, verheirateten sie sich, so daß ihr Erbbesitz bei dem Stamme verblieb, zu dem das Geschlecht ihres Vaters gehörte.
und sagte: darum wird der Mensch Vater und Mutter verlassen und seinem Weibe anhängen, und werden die zwei ein Fleisch sein.
Sagen zu ihm die Jünger: wenn das Recht zwischen Mann und Frau so ist, dann ist es nicht gut heiraten.
Den Ehepaaren aber gebiete ich, vielmehr nicht ich, sondern der Herr: daß sich die Frau von ihrem Manne nicht trennen soll;
Eine Hure oder eine Geschwächte dürfen sie nicht zum Weibe nehmen; auch eine von ihrem Manne verstoßene Frau dürfen Sie nicht nehmen, denn der Priester ist seinem Gotte heilig.
Eine reine Jungfrau muß er zum Weibe nehmen; eine Witwe oder Verstoßene oder Geschwächte oder Hure - diese darf er nicht nehmen; nur eine Jungfrau aus seinen Volksgenossen darf er zum Weibe nehmen,
eine Witwe oder Verstoßene oder Geschwächte oder Hure - diese darf er nicht nehmen; nur eine Jungfrau aus seinen Volksgenossen darf er zum Weibe nehmen,
Sie dürfen sich keine Witwe oder Verstoßene zum Weibe nehmen, sondern nur Jungfaruen vom Samen des Hauses Israel; eine solche Witwe jedoch, die von einem Priester als Witwe hinterlassen ward, dürfen sie heiraten.
Ich aber sage euch: jeder, der sein Weib entläßt, ausgenommen den Fall der Unzucht, macht, daß sie die Ehe bricht, und wer eine Entlassene heiratet, der bricht die Ehe.
So soll nun der Bischof sein ohne Tadel, Eines Weibes Mann, nüchtern, mäßig, sittig, gastfrei, lehrsam,
wenn einer ohne Klage ist, Eines Weibes Mann, gläubige Kinder hat, denen man nicht leichtsinniges oder unbotmäßiges Leben vorwerfen kann.
Die Diakonen sollen Männer Einer Frau sein, ihren Kindern und eigenen Häusern wohl vorstehend.
Unter die Witwen soll man nur solche aufnehmen, die wenigstens sechzig Jahre alt sind und Eines Mannes Frau,
Eine Ehefrau ist gebunden, so lange ihr Mann lebt; stirbt er, so hat sie die Freiheit zu heiraten, wen sie will, nur im Herrn.
Die verheiratete Frau ist gesetzlich an den lebenden Mann gebunden; wenn aber der Mann stirbt, so ist sie ausgethan aus dem Mannesrecht.
Wenn er allein eingetreten ist, so soll er auch allein entlassen werden; wenn er ein Weib gehabt hat, so soll auch sein Weib mit ihm zugleich entlassen werden.
Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Knaben oder Mädchen geboren hat, so soll das Weib nebst ihren Kindern ihrem Herrn gehören, und er soll allein entlassen werden.
Wenn einer neuvermählt ist, so braucht er nicht mit dem Heer auszuziehen, und man soll ihm keinerlei Leistung auferlegen; er soll ein Jahr lang frei sein für sein Haus, damit er das Weib, das er heimgeführt hat, erfreue.
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